Rundgang

 

 

 

 

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14. (Kat.Nr. 32)

Kurtzer/ doch Gründlicher Nach- und Unterricht/ Wie man sich ... vor solche gifftig-boßhafft-anstekkende Krankheiten ... bewahren könne.
Braunschweig: Zilliger 1680. 87 S.; 4°.
Signatur: Mx 172 (1)


Sammelband mit sechs amtlichen Verlautbarungen aus Braunschweig und anderen Städten aus den Seuchenjahren 1680/81. Auch in den obrigkeitlichen Seuchenordnungen, wie in der von der Stadt Braunschweig 1680 erlassenen, galten die "theologischen" Hilfsmaßnahmen als das "vornehmste und allerwichtigste Schutz-Mittel vor der Peste" (S. 15), man sollte sie jedoch mit politischen und medizinischen Maßnahmen koordinieren. Da nun bekannt sei, daß die Pest sich "von einer Person zur andern [...] ausbreite", betonte man vor allem die Notwendigkeit der Reinhaltung der Luft und der Reinigung der sie möglicherweise verunreinigenden (öffentlichen) Räume (Gassen, Flüsse u.ä.) sowie die schnelle Isolierung der Erkrankten von ihren gesunden Miteinwohnern. Für die Stadt Braunschweig wurde die "Verschliessung, und Bezeichnung der inficirten Häuser" (S. 24) angeordnet. Die "Eingesperrten" sollten jedoch "nicht hülffloß von allen Menschen verlassen, sondern mit nothwendiger Speise, Trank, Medicamenten, und dergleichen, versehen werden" (S. 24). In einer in Lüneburg 1681 nachgedruckten Ober- und Nieder-Schlesischen Infections-Ordnung (Mx 172 (6) S. 47) wurde festgelegt, daß sich "Wärter der inficirten Häuser" um die Versorgung der Betroffenen kümmern sollten. Unter Androhung von Strafe mußten sie dabei jeden unmittelbaren Kontakt zu den Betroffenen vermeiden, sich zu festgelegten Zeiten im Hof vor oder hinter den Häusern einfinden und dort "münd- oder schrifftlich der Einwohner Verlangen vernehmen". Wird ein "geschriebener Zettel" auf den Hof geworfen, durfte man diesen nicht aufheben, sondern auf der Erde liegend lesen. Die gewünschten Nahrungsmittel und anderen Dinge sollten in einem "an dem Fenster an der Lufft hangenden [...] und gantz leeren Korb sonder desselben Berührung" gelegt werden.
Für Magdeburg wurde im September desgleichen Jahrs ein "Pest-Gericht" begründet, das sich um die Einhaltung und Koordinierung der öffentlichen Anordnungen kümmern sollte (Mx 172 (4)). Es war zunächst "Ordre (zu) erteilen, daß die starcke Bettler und leiderlich Gesinde aus der Stadt geschaffet werden" (S. 4). Die schmutzigen und verwahrlosten Armen galten als diejenigen, die die Seuchen in die Städte und unter die Menschen brachten. Dem Gericht zugeordnet waren Pest-Prediger und -Arzt. Gassenläufer sollten nach möglicherweise infizierten Häusern sehen, diese melden, wenn das Pestgericht die Schließung entschieden hatte, sollte ein Pest-Notarius die "verschlossenen Häuser mit einem schwartzen Creutz über der Thür bezeichnen lassen". Eigens angefertigte Schlösser mit nur drei Schlüsseln sollte der Pest-Notarius verwalten. In den so für die Öffentlichkeit gebrandtmarkten Häusern mußten die Erkrankten und ihre Mitbewohner bis auf weiteres ausharren..

Aufgeschlagen: Mx 172 (1) S. 24/25: "Durch Verschliessung/ und Bezeichnung der inficirten Häuser".

 
 

 

© Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel 2005