14. (Kat.Nr. 32)
Kurtzer/ doch Gründlicher Nach- und Unterricht/
Wie man sich ... vor solche gifftig-boßhafft-anstekkende
Krankheiten ... bewahren könne.
Braunschweig: Zilliger 1680. 87 S.; 4°.
Signatur: Mx 172 (1)
Sammelband mit sechs amtlichen Verlautbarungen aus Braunschweig
und anderen Städten aus den Seuchenjahren 1680/81. Auch in
den obrigkeitlichen Seuchenordnungen, wie in der von der Stadt
Braunschweig 1680 erlassenen, galten die "theologischen"
Hilfsmaßnahmen als das "vornehmste und allerwichtigste
Schutz-Mittel vor der Peste" (S. 15), man sollte sie jedoch
mit politischen und medizinischen Maßnahmen koordinieren.
Da nun bekannt sei, daß die Pest sich "von einer Person
zur andern [...] ausbreite", betonte man vor allem die Notwendigkeit
der Reinhaltung der Luft und der Reinigung der sie möglicherweise
verunreinigenden (öffentlichen) Räume (Gassen, Flüsse
u.ä.) sowie die schnelle Isolierung der Erkrankten von ihren
gesunden Miteinwohnern. Für die Stadt Braunschweig wurde
die "Verschliessung, und Bezeichnung der inficirten Häuser"
(S. 24) angeordnet. Die "Eingesperrten" sollten jedoch
"nicht hülffloß von allen Menschen verlassen,
sondern mit nothwendiger Speise, Trank, Medicamenten, und dergleichen,
versehen werden" (S. 24). In einer in Lüneburg 1681
nachgedruckten Ober- und Nieder-Schlesischen Infections-Ordnung
(Mx 172 (6) S. 47) wurde festgelegt, daß sich "Wärter
der inficirten Häuser" um die Versorgung der Betroffenen
kümmern sollten. Unter Androhung von Strafe mußten
sie dabei jeden unmittelbaren Kontakt zu den Betroffenen vermeiden,
sich zu festgelegten Zeiten im Hof vor oder hinter den Häusern
einfinden und dort "münd- oder schrifftlich der Einwohner
Verlangen vernehmen". Wird ein "geschriebener Zettel"
auf den Hof geworfen, durfte man diesen nicht aufheben, sondern
auf der Erde liegend lesen. Die gewünschten Nahrungsmittel
und anderen Dinge sollten in einem "an dem Fenster an der
Lufft hangenden [...] und gantz leeren Korb sonder desselben Berührung"
gelegt werden.
Für Magdeburg wurde im September desgleichen Jahrs ein "Pest-Gericht"
begründet, das sich um die Einhaltung und Koordinierung der
öffentlichen Anordnungen kümmern sollte (Mx 172 (4)).
Es war zunächst "Ordre (zu) erteilen, daß die
starcke Bettler und leiderlich Gesinde aus der Stadt geschaffet
werden" (S. 4). Die schmutzigen und verwahrlosten Armen galten
als diejenigen, die die Seuchen in die Städte und unter die
Menschen brachten. Dem Gericht zugeordnet waren Pest-Prediger
und -Arzt. Gassenläufer sollten nach möglicherweise
infizierten Häusern sehen, diese melden, wenn das Pestgericht
die Schließung entschieden hatte, sollte ein Pest-Notarius
die "verschlossenen Häuser mit einem schwartzen Creutz
über der Thür bezeichnen lassen". Eigens angefertigte
Schlösser mit nur drei Schlüsseln sollte der Pest-Notarius
verwalten. In den so für die Öffentlichkeit gebrandtmarkten
Häusern mußten die Erkrankten und ihre Mitbewohner
bis auf weiteres ausharren..
Aufgeschlagen: Mx 172 (1) S. 24/25: "Durch
Verschliessung/ und Bezeichnung der inficirten Häuser".